Erben erster Ordnung sind die Kinder und Enkel. Die Kinder erben zu gleichen Teilen. Lebt ein Kind nicht mehr, treten an dessen Stelle seine Kinder. Kinder schließen ihre eigenen Kinder von der Erbfolge aus.

Erben zweiter Ordnung sind die Eltern und Geschwister. Gibt es keine Eltern mehr, treten an deren Stelle die Geschwister. Leben die Eltern noch, sind die Geschwister von der Erbfolge ausgeschlossen.

Erben dritter Ordnung sind die Großeltern und Tanten/Onkel. Sind Großeltern verstorben, erben deren Nachkommen – also Onkel, Tanten, Cousins oder Cousinen.

Gibt es kein Testament und sind Kinder vorhanden, erbt der Ehepartner die Hälfte. Dies gilt unabhängig davon, wie viele Kinder vorhanden sind.

Das Testament vermeidet die gesetzliche Erbfolge. Es ist die einseitige Bestimmung, wer Erbe werden soll.

Ein Testament muss vollständig handschriftlich erstellt werden – mit Name, Anschrift, Datum der Erstellung und Unterschrift. Ein Notar ist nicht erforderlich, aber möglich. Es darf nicht am PC geschrieben werden.

Ein Ehegattentestament kann von Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern gemeinsam errichtet werden – vollständig handschriftlich mit Name, Datum und Unterschrift. Der andere Ehegatte bestätigt dies darunter ebenfalls handschriftlich.

Im Berliner Testament setzen sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerbe ein. Erst nach dem Tod des überlebenden Ehegatten erhält der sog. Schlusserbe (meist die Kinder) das gesamte Vermögen. Um zu verhindern, dass Kinder bereits nach dem ersten Todesfall ihren Pflichtteil einfordern, wird häufig eine Pflichtteilsstrafklausel eingebaut.

Wenn mehrere Personen Erben werden, entsteht eine Miterbengemeinschaft. Sie müssen außer in dringenden Fällen immer zusammen handeln – je nach Fall auch nach Mehrheitsverhältnissen. Eine Miterbengemeinschaft ist häufig sehr konfliktbelastet. Die Verwaltung sollte einer externen Person, wie einem Fachanwalt für Erbrecht, überlassen werden.

Bei dieser Testamentsform wird der Überlebende als "Vorerbe" eingesetzt – er darf das Vermögen nutzen, ist aber bestimmten Bindungen unterworfen. Häufig werden die Kinder zu Nacherben bestimmt. Wie beim Berliner Testament hat auch diese Form Bindungswirkung (Wechselbezüglichkeit).

Ja, ein Testament kann jederzeit widerrufen werden – auch durch einfaches Zerreißen. Ein späteres, formwirksames Testament hebt das vorherige automatisch auf. Ist das Testament beim Nachlassgericht hinterlegt, gilt die persönliche Rücknahme als Widerruf. Ein Ehegattentestament kann zu Lebzeiten gemeinsam widerrufen werden – außer es ist geregelt, dass der Überlebende nicht gebunden ist.

Eine Anfechtung ist nur nach dem Tod des Erblassers möglich – etwa bei Irrtum, Täuschung, Bedrohung oder wenn ein Pflichtteilsberechtigter übergangen wurde. Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr ab Kenntnis. Anfechten darf nur, wem die Aufhebung direkt zugutekommt. Die Anfechtung muss gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erfolgen.

Nahe Angehörige – Kinder, Ehegatten/Lebenspartner und unter Umständen Eltern – haben ein Pflichtteilsrecht, wenn sie durch Testament oder Erbvertrag enterbt oder unterhalb ihres Pflichtteils bedacht wurden. Geschwister, Tanten, Onkel oder Stiefkinder haben keinen Anspruch auf Pflichtteil. Der Erbe muss auf Verlangen ein Nachlassverzeichnis zum Todestag erstellen.

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wurde z.B. ein Ehepartner enterbt und sein gesetzlicher Erbteil betrüge die Hälfte, beträgt der Pflichtteil ein Viertel. Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch – der Pflichtteilsberechtigte wird nicht Miteigentümer am Nachlass.

Dieser Anspruch greift, wenn der Erblasser vor seinem Tod Gegenstände verschenkt hat. Er soll verhindern, dass der Nachlass "ausgehöhlt" wird – der verschenkte Wert wird dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet. Der Anspruch schrumpft jährlich um 10% – nach 10 Jahren beträgt er null. Bei Schenkungen zwischen Eheleuten gilt diese 10-Jahres-Regel nicht.

Ja: Wird vor dem Tod eine Immobilie verschenkt und der Schenker behält sich den Nießbrauch oder ein Wohnrecht vor, gilt die 10-Jahres-Regel nicht. Der Schenker bleibt quasi "im Genuss" wie ein Eigentümer (sog. Genuss-Rechtsprechung) – die Frist beginnt dann gar nicht erst zu laufen.

Der Pflichtteilsanspruch verjährt nach 3 Jahren, beginnend ab dem 31.12. des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, 24:00 Uhr. Beispiel: Entsteht der Anspruch am 01.07.2026, läuft die Verjährung am 31.12.2029 ab. Bis dahin muss der Pflichtteil eingeklagt werden.

Der Pflichtteil vermindert sich durch Schenkungen zu Lebzeiten um 10% pro Jahr (außer bei Eheleuten) – die einfachste Möglichkeit der Reduzierung. Möglich ist auch ein notarieller Pflichtteilsverzicht, meist gegen Zahlung einer Abfindung. Ein Entzug des Erbteils ist nur in extremen Ausnahmefällen möglich (schwere Straftaten oder Beleidigungen gegen den Erblasser) und muss im Testament genau benannt und im Streitfall beweisbar sein. Auch ein Wechsel in den Güterstand der Gütertrennung kann den Pflichtteil des Ehepartners verringern.

Der Erbschein ist bei Gericht zu beantragen. Mit ihm kann das Erbrecht gegenüber anderen Personen (z.B. Banken, Grundbuchamt) nachgewiesen und geltend gemacht werden.

Für Patchwork-Familien gibt es kein angepasstes gesetzliches Erbrecht. Stiefkinder erben nichts, da Stiefeltern und Stiefkinder rechtlich nicht miteinander verwandt sind. Hier ist ein gut durchdachtes Testament besonders wichtig.

Mit einem Behindertentestament soll erreicht werden, dass das Erbe für ein Kind oder einen Angehörigen mit Behinderung erhalten bleibt, ohne dass staatliche Sozialleistungen gekürzt werden oder das Sozialamt auf das Vermögen zugreifen kann. Eine sehr komplexe testamentarische Verfügung, die fachkundige Beratung erfordert.

Immobilien werden ausschließlich durch einen notariellen Schenkungsvertrag übertragen – eine rein schriftliche Übertragung ohne Notar ist nicht möglich.

Testamentarisch kann die Übertragung durch Einsetzung als Alleinerbe, durch ein Vermächtnis oder eine Teilungsanordnung bestimmt werden. Die Vererbung einer selbstgenutzten Immobilie an den überlebenden Ehepartner kann erbschaftsteuerfrei sein. Zur Durchführung ist eine Grundbuchänderung erforderlich – die Erben müssen dazu zwingend einen Erbschein beantragen, entweder beim Nachlassgericht oder über einen Notar.

Die lebzeitige Zuwendung eines Familienheims unter Ehegatten (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG) ist schenkungssteuerfrei – ob das Familienheim Lebensmittelpunkt sein muss, ist streitig.

Der Erwerb von Todes wegen durch den Ehegatten (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b) ist erbschaftsteuerfrei, wenn der Erblasser bis zu seinem Tod dort wohnte und der Erbe unverzüglich selbst einzieht. Behaltefrist: 10 Jahre.

Beim Erwerb durch Abkömmlinge (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c) muss das Kind innerhalb von 6 Monaten selbst einziehen, die Wohnfläche darf 200 m² nicht übersteigen. Zieht es innerhalb von 10 Jahren wieder aus, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend.

Ein Wohnrecht gibt dem Berechtigten das Recht zur unentgeltlichen Nutzung einer Wohnung – meist abgesichert durch Eintragung im Grundbuch. Im Hinblick auf das Pflichtteilsrecht beginnt die 10-Jahres-Frist bei vorbehaltenem Wohnrecht nicht zu laufen.

Beim Nießbrauch kommt zum Wohnrecht das Recht hinzu, die Wohnung wirtschaftlich zu nutzen – etwa zu vermieten. Auch dies wird in der Regel im Grundbuch abgesichert.

Ein Vermächtnis ist ein Anspruch gegen die Erben auf Übertragung meist eines bestimmten Gegenstandes – z.B. einer Immobilie, eines Pkw oder eines Gemäldes. Der Begünstigte wird nicht unmittelbar Eigentümer, sondern erst wenn der Anspruch erfüllt wird. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre.

Ja. Der Erbe tritt in die Fußstapfen des Verstorbenen – mit allen Aktiva und Passiva. Er haftet also auch für die Schulden des Erblassers. Innerhalb der kurzen Ausschlagungsfrist muss sich der Erbe daher unbedingt einen Überblick verschaffen.

Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Erbe sichere Kenntnis von seiner Erbenstellung erlangt – in der Regel mit Zustellung der Testamentseröffnung per Brief. Hält sich der Erbe im Ausland auf, beträgt die Frist ebenfalls sechs Wochen.

Nicht ganz – die Haftung für die Schulden kann in einem Prozess auf den Nachlass beschränkt werden.

Damit ist der gezielte Wechsel von der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung und wieder zurück gemeint. Dadurch kann Vermögen zwischen Ehepartnern vollständig schenkungssteuerfrei übertragen werden – etwa wenn ein Ehegatte sehr vermögend ist und der andere nicht. So lassen sich Freibeträge der Kinder optimal nutzen und Pflichtteilsansprüche reduzieren.

Es gilt der Grundsatz: Das Erbrecht folgt dem Gesellschaftsrecht. Ohne testamentarische Gestaltung geht der Erbteil im Wege der sog. Sonderrechtsnachfolge anteilig auf die jeweiligen Erben über – es entsteht keine Miterbengemeinschaft. Einfache oder qualifizierte Nachfolgeklauseln im Gesellschaftsvertrag regeln Details.

Bei juristischen Personen (z.B. GmbH-Anteile) geht der Anteil als Ganzes auf die Miterben über – es entsteht eine Miterbengemeinschaft, die häufig sehr konfliktbelastet ist.

Es gibt zwei Arten: Bei der Abwicklungsvollstreckung begleicht der Testamentsvollstrecker alle Schulden, erfüllt Vermächtnisse und teilt das verbleibende Vermögen unter den Erben auf. Bei der Dauervollstreckung verwaltet er den Nachlass über einen längeren Zeitraum – sinnvoll z.B. bei minderjährigen Kindern oder wenn ein Unternehmen besondere Qualifikationen erfordert (häufig bis zum 25. Lebensjahr).

Bei einer Stiftung ist das Vermögen unwiderruflich weg – das wird oft unterschätzt. Sinnvoll ist eine Stiftung in der Regel nur bei großem Vermögen, wenn keine geeigneten Erben vorhanden sind und das Vermögen "in einem Guss" erhalten bleiben soll.

Für das Erbrecht (nicht das Erbschaftssteuerrecht) gilt grundsätzlich das Recht des EU-Staates, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Verstirbt jemand z.B. mit Wohnsitz auf Mallorca, gilt spanisches Erbrecht. Im Testament kann jedoch eine abweichende Rechtswahl getroffen werden.