Zum Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus dem Ausland hat der BAG erschüttern (15.01.2025, Az. 5 AZR 284/24) folgende Entscheidung getroffen: Grundsätzlich hat eine ausländische AÜ den gleichen Beweiswert wie eine inländische. Dies kann der Arbeitgeber jedoch angreifen z.B. bei einer Rückreise per Auto von Tunesien.