Der Pflichtteilsanspruch verjährt nach drei Jahren. Das gilt auch dann, wenn die Vaterschaft des Pflichtteilsberechtigten danach festgestellt wird (BGH, Urteil vom 12.03.2025, IV ZR 88/24).
Der Pflichtteilsanspruch verjährt nach drei Jahren. Das gilt auch dann, wenn die Vaterschaft des Pflichtteilsberechtigten danach festgestellt wird (BGH, Urteil vom 12.03.2025, IV ZR 88/24).