BAG (19. 02.2025 - 10 AZR 57/24) gewährte einem Arbeitnehmer einen Schadensersatz statt der Leistung nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm. § 283 Satz 1 BGB, wenn eine nachträgliche Zielvorgabe so spät abgegeben wurde, dass ihre Motivations– und Anreizfunktion vom Arbeitnehmer nicht mehr erfüllt werden konnte.