Das BAG (16.04.2025 - 10 AZR ) hat entschieden, dass ein Provisionsanspruch auch durch die Übertragung eine Kryptowährung Ether (ETH) erfüllt werden kann. Darin liege ein Sachbezug iSv. § 107 GewO. Allerdings müsse die Übertragung bei objektiver Betrachtung im Internet des Arbeitnehmers legen. Der unpfändbare Betrag des Arbeitsentgeltes muss dem Arbeitnehmer aber in Geld ausgezahlt werden § 107 Abs. 2 S. 5 GewO.